Ich bin Atheist – und für Religionsfreiheit. Das gleich vorweg, es käme mir nie in den Sinn, für ein Verbot von Religionen oder Religionsausübung einzutreten. Jeder soll nach seiner Fasson glücklich werden – solange er dabei nicht anderen schadet. Deswegen begrüße ich das Verbot von Jungenbeschneidungen ohne deren Einverständnis und ich werde im Folgenden begründen, warum ich dieses Urteil für längst überfällig und als großen Fortschritt betrachte.
Das Grundgesetz schützt sowohl die freie Religionsausübung als auch die körperliche Unversehrtheit. Wer würde nun bestreiten wollen, dass eine Beschneidung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Jungen ist? Die Vorhaut wird irreversibel entfernt, häufig auch ohne Anästhesie, und all das geschieht ohne Einwilligung des Kindes.
Im Judentum findet die Beschneidung am achten Tag nach der Geburt statt, also lange bevor das Kind überhaupt zu einer willentlichen Entscheidung fähig ist. Im Islam gibt es keinen vorgeschriebenen Zeitpunkt, doch geschieht die Beschneidung in der Regel im Kindesalter und damit auch vor einem Alter, in dem der zu Beschneidende selbst entscheiden und die Tragweite seiner Entscheidung abwägen könnte.
Verfassungsrechtlich wurde bisher die in Artikel 1 des Grundgesetzes verbriefte Menschenwürde über das Recht der freien Religionsausübung oder das Erziehungsrecht der Eltern gestellt, dies findet beim Verbot von Mädchenbeschneidungen Anwendung. Ferner wird der hohe Wert der Menschenwürde etwa auch darin deutlich, dass Gewalt in der Erziehung, welche im öffentlichen Diskurs oftmals auf eine „Ohrfeige“ verniedlicht wird, eben kein erzieherisches Mittel ist, sondern eine Körperverletzung darstellt. Kinder haben ein Recht darauf, gewaltfrei und an ihrem Körper unversehrt aufzuwachsen.
Einen medizinisch nicht notwendigen Eingriff an einem Kind vorzunehmen, der zudem irreversibel ist, ist eben ein solcher Eingriff in das Menschenrecht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit.
Sollten Jungen also nicht selbst darüber entscheiden dürfen, was mit ihrem Körper geschieht? Ja, möchte man sagen. Wäre da nicht die Religionsfreiheit. So wird nun vorgebracht, dass eine Beschneidung Ausdruck eben jener freien Religionsausübung sei. Das ist nur teilweise richtig – denn in der bisherigen Debatte um das Verbot wird häufig übersehen, dass ein Beschneidungsverbot vor allem und doch gerade das Recht des Kindes auf freie Religionsausübung stärkt!
Ein Junge wird durch eine Beschneidung also nicht nur körperlich irreversibel geschädigt, sondern er wird auch Teil einer Religionsgemeinschaft – ungefragt und gegen seinen Willen. Nimmt man das Recht auf Religionsfreiheit ernst, sollte es dann nicht zu vernünftigen Entscheidungen fähigen Jugendlichen obliegen, sich für oder gegen die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft zu entscheiden? Sollte das Recht des Individuums, selbst über seine Religionsausübung zu bestimmen, zunächst einmal nicht höher wiegen als die Absichten, die eine Religionsgemeinschaft ihm gegenüber hat?
Rein rechtlich betrachtet liegt der Fall meines Erachtens nach also klar gelagert. Doch haben die vergangenen Tage und Wochen gezeigt, wie wenig vernunftbestimmt die Diskussion um das Urteil des Kölner Landgerichts ist.
Natürlich wirft es die Frage auf, ob ein Verbot von Beschneidungen an Jungen ohne deren Einwilligungen für die jeweilige Religionsgemeinschaft praktikabel ist. Letztendlich läuft es auf die Frage hinaus, was Religion darf und wo ihre Grenzen sind.
Betrachten wir es als einen unzulässigen Eingriff in die Religionsfreiheit, wenn wir Zwangsheiraten verbieten und als unmenschlich ächten? Auch diese sind Bestandteil einer religiösen Tradition und ließen sich mit dem Recht auf freie Religionsausübung begründen. Doch befinden wir dort, dass das Recht der Ehepartner (in den meisten Fällen das Recht der Frau) auf Selbstbestimmung höher wiegt als das Recht auf Religionsausübung. Wir sind der Ansicht, dass es einem Menschen selbst obliegen soll zu entscheiden, mit wem er eine Verbindung eingehen möchte und mit wem nicht. In diesem Beispiel beantworten wir also die Frage, ob Gesetze sich auf Grundlage der Menschenrechte gegen kulturelle Bräuche richten dürfen, weil sie gegen eben jene Menschenrechte verstoßen, mit Ja. Was hält uns also davon ab, auch die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Beschneidung aus dieser Perspektive zu betrachten?
Nun, es ist die kulturelle Brisanz, die mit dieser Frage verbunden ist. Während hierzulande Zwangsverheiratungen vergleichsweise selten vorzufinden und auch kein immanenter Bestandteil der hiesigen Kultur sind, so ist es die von Muslimen und Juden durchgeführte Beschneidung sehr wohl.
Vereinzelt wird auch das Argument angebracht, dass Genitalverstümmelungen bei Frauen mit gutem Recht verboten, Beschneidungen bei Männern es aber nicht werden sollten. Nun ist beides aber ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes. Auch wenn der unterschiedliche Sprachgebrauch („Genitalverstümmelung“ versus harmloser klingende „Beschneidung“) es so suggerieren möchte: Beschneidungen sind sowohl bei Männern als auch bei Frauen irreversibel und stellen einen enormen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Die beiden Eingriffe mögen unterschiedliche Konsequenzen haben und bei Mädchen auch weitaus schmerzhafter und gefährlicher verlaufen als bei Jungen. Doch kann dies als Argument dazu dienen, einen derartigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bei Mädchen einerseits zu verbieten und bei Jungen andererseits zu akzeptieren? Mitnichten, finde ich.
In der Regel findet man in Kulturen, in denen Mädchen beschnitten werden, auch Jungenbeschneidungen – beides sind also kulturelle Ausprägungen, beides sind Rituale, mit denen die Betroffenen oftmals in die Welt der Erwachsenen eingeführt werden. Die Mädchenbeschneidung wird seit den 1960er Jahren größtenteils geächtet und immer wieder wird darauf hingewiesen, dass sie eine Erniedrigung der Frau darstelle und darüber hinaus als Machtinstrument diene. Kann gleiches nicht auch für die Jungenbeschneidung gesagt werden? Durch die Zelebrierung der Beschneidung und die Einführung in die männliche Welt wird auch hier eine machtvolle gesellschaftliche Position erlangt und dem Machismo Lauf gebrochen. Sollte, wer der weiblichen Unterdrückung Einhalt gebieten möchte, nicht deswegen auch die Jungenbeschneidung verbieten?
Es lohnt, sich die Frage zu stellen, warum die Ablehnung von Mädchenbeschneidungen sich derart ausgeprägt hat, während Jungenbeschneidungen bisher weitgehend akzeptiert wurden. Mädchenbeschneidungen waren nie Bestandteil der westlichen Kultur und werden bis heute vor allem in Afrika praktiziert. Die in den 70er Jahren aufkommende sexuelle Befreiung und der Feminismus erkannten in der Genitalverstümmelung bei Frauen richtigerweise einen schweren Eingriff in deren körperliches Wohl. Ausgehend von dem in den 60ern und 70ern initiierten Gesellschaftswandel und den damit erkämpften Machtpositionen war es die logische Konsequenz, Mädchenbeschneidungen zu ächten und sie gesetzlich zu verbieten – wurden sie doch in der westlichen Welt nicht praktiziert und hatten dort auch keinen politisch machtvollen Fürsprecher.
Bei Jungenbeschneidungen hingegen sieht es anders aus: sie waren teilweise bereits Bestandteil der westlichen Kultur und wurden es durch Migrationsprozesse aus der arabischen Welt noch mehr. Verbunden mit der Stellung in der Gesellschaft ergibt sich natürlich auch politische Macht, die aktuell in der Debatte um die Beschneidung deutlich wird und die ihrerseits selbstverständlich gegen eine Einschränkung eben jener Macht, die durch die Religionsfreiheit beschützt wird, eintritt.
Ist man sich all dessen bewusst, so fällt es leichter, die derzeitige Debatte einzuordnen. Was bleibt ist als Tatbestand der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes. Wohlgemerkt sprach sich das Kölner Landgericht auch nicht generell für ein Verbot von Beschneidungen aus religiösen Gründen aus, sondern es verbot sie lediglich bei einem Jungen, der nicht selbst darüber entscheiden kann, was mit seinem Körper geschehen soll. Von einem Verbot der Beschneidung aus religiösen Gründen kann also keine Rede sein, vielmehr handelt es sich um eine Verschiebung des Beschneidungszeitpunktes. Trifft der Junge die Entscheidung zur Beschneidung in einem Alter, in dem er rechtlich entscheidungsfähig ist und die Tragweite dieser Entscheidung wirklich überblicken kann, so ist dies laut Gerichtsurteil zulässig.
In Wirklichkeit diskutieren wir hier also über einen Widerstreit zwischen den Menschenrechten und einem religiösen Dogma. Muss eine Beschneidung – wie im Judentum praktiziert – acht Tage nach der Geburt erfolgen oder kann sie auch erst im 14. Lebensjahr und dann durch bewusste Entscheidung des Kindes stattfinden?Das Gerichtsurteil hat diese Debatte angestoßen und nun liegt der Ball vorerst auf Seiten der Glaubensgemeinschaften. Kulturelle Bräuche ändern sich nicht von heute auf morgen, aber sie ändern sich durch Notwendigkeiten. Das Urteil des Kölner Landgerichts hat einen solchen Denk- und Veränderungsanstoß gegeben.
Marc Rothballer